BREISGAU-KLINIK


Rehabilitations- und AHB-Klinik für Orthopädie u. Unfallchirurgie, Rheumatologie, Innere Medizin  / Gastroenterologie
und Onkologie 


 
Ambulantes Therapiezentrum


 
Praxis für Physiotherapie


Reha-Antrag/Wunsch- u. Wahlrecht

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 4 SGB I).

Rehabilitation ist eine Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden daher im SGB IX auch als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet. Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ist die Rehabilitation zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden (§ 20 Abs. 2 SGB V), d. h., Ihre Rechte als Patient / Versicherter sind erheblich gestärkt worden. Der traditionelle Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet.

Wer Kostenträger ist, richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zuständige Kostenträger. Darüber hinaus übernimmt auch die Private Krankenversicherung (PKV), je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang, die Kosten.





Persönliche Vorbereitung

Medizinische Rehabilitation setzt Ihre aktive Mitarbeit voraus. Sie werden bei der Antragstellung Fragen beantworten und persönliche Entscheidungen treffen müssen, wenn Sie eine Rehabilitation wünschen. Worunter leide ich, weshalb möchte ich eine Rehabilitation beantragen, welche Erwartungen und Wünsche verbinde ich mit der Rehabilitation, wo soll sie stattfinden und wer übernimmt die Kosten?

Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, Facharzt oder - falls Sie sich im Krankenhaus befinden - mit dem Klinik-Arzt oder dem Sozialdienst über Ihren Wunsch nach einer medizinischen Rehabilitation. Er wird mit Ihnen beraten, welche Art der Rehabilitation für Sie medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend unterstützen.



Ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 8 SGB IV

Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, ggf. über Ihren Arzt, welche Reha-Klinik/-Einrichtung Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. 

Auswahlkriterien bei der Wahl der Reha-Klinik/-Einrichtung sind: 

  • Die ausgewählte Klinik sollte über einen Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern
    (Bsp. nach § 111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen) verfügen.

  • Es dürfen keine medizinischen Belange entgegestehen, heißt, die ausgewählte Klinik muss für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein.

  • Die von Ihnen ausgewählte Wunsch-Klinik muss von einer unabhängigen Stelle nach den anerkannten Qualitätsstandards zertifiziert bzw. Re-zertifiziert sein.

Antrag als PDF herunterladen.

Üben Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht aktiv aus!

Weitere nützliche Informationen erhalten Sie auch über den Arbeitskreis Gesundheit www.arbeitskreis-gesundheit.de oder direkt über die kostenfreie Ruf-Nr. 0800 100 6350. 



Antragstellung

Jede medizinische Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen selbst beantragt werden. Hierzu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes hilfreich. Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Anträge aber auch direkt, d.h. ohne den Umweg über einen niedergelassenen Arzt, bei Ihrer Kasse oder auch der Rentenversicherung einreichen. Seit dem 01.04.2007 muss die Krankenkasse dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl vorschlagen, sofern kein ärztliches Gutachten vorliegt.

Die Antragsvordrucke erhalten Sie von dem zuständigen Kostenträger, wobei die Krankenkassen auch Anträge der Deutschen Rentenversicherung ausgeben und einen Teil davon ausfüllen. Nach Antragseingang klären die Kostenträger untereinander die Zuständigkeit ab.

Ist der zuerst angegangene Kostenträger nicht zuständig, leitet dieser den Antrag innerhalb einer kurzen Frist weiter an den nächsten. Findet eine medizinische Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt, haben die Kostenträger besondere Antragsverfahren zur raschen Verlegung in eine geeignete Rehabilitations-Klinik entwickelt.

Eine erforderliche Reha Maßnahme kann stationär oder ambulant durchgeführt werden. Die nachfolgend beschriebenen unterschiedlichen Verfahren können sowohl stationär als auch ambulant in der Breisgau Klinik in Kostenträgerschaft der DRV Baden Württemberg , der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen, der Knappschaft, der Agentur für Arbeit, den Sozialämtern, sowie im Rahmen von Einzelfallentscheidungen bei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes auch in Kostenträgerschaft aller anderen DRV -en (z.B. DRV- Rheinland Pfalz oder DRV Bund) und der Seekasse durchgeführt werden.



Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR)

Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist eine Rehabilitation im Anschluss an die Behandlung im Akutklinikum erforderlich (Anschlussheilbehandlung: AHB oder auch Anschlussrehabilitation: AR genannt). Dies kann z. B. Patienten, denen ein künstliches Hüft- oder Kniegelenk eingesetzt wurde, betreffen. Über ein vereinfachtes Antragsverfahren wird eine schnelle Verlegung in eine Rehabilitationsklinik gewährleistet. Alle erforderlichen Schritte können im Krankenhaus durch den behandelnden Arzt eingeleitet werden. Auch der Sozialdienst der Klinik unterstützt Sie bei der Antragstellung und organisiert die Verlegung. Ein Bescheid ergeht erst im Nachhinein.



Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM)

Im Unterschied zur Anschlussheilbehandlung (AHB) spricht die Deutsche Rentenversicherung von einer Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), wenn der Patient nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine AHB nicht möglich ist. Bei einer AGM müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Rehabilitationsleistung geprüft werden. Eine direkte Verlegung vom Krankenhaus in eine AHB-Einrichtung ist nicht möglich. Nach bevorzugter Antragsbearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt die Einweisung in eine geeignete Einrichtung.
Darüber hinaus unterscheidet man die wichtigsten Leistungsarten in der Rehabilitation nach

  • stationären oder ambulanten Heilverfahren (HV, Aufnahme ohne vorhergehenden Akutklinikaufenthalt),
  • Berufsgenossenschaftlicher stationärer Weiterbehandlung (BGSW) nach Arbeits- und Arbeitswegunfällen,
  • Erweiterte ambulante Physiotherapie (EaP) der Berufsgenossenschaften nach Arbeits- und Arbeitswegunfällen



"Eilt-Heilverfahren"

Das sogenannte Eilt-Heilverfahren gibt es für die Patienten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Hier wird innerhalb von 14 Tagen nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Dies gilt bei Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Verfahrensweg

  • Verwendung von AHB-Anträgen (8.7501) und AHB-Befundberichten (8.7502)
  • Ärztliche Dienste bzw. medizinische Dienste der Krankenhäuser füllen die Anträge aus und übersenden diese an die Reha-Einrichtung
  • Anträge mit dem roten Stempel "Eilt-Heilverfahren" versehen
  • An die AHB-Anlaufstelle der DRV Ba-Wü senden
  • Originalunterlagen per Post an die DRV-Ba-Wü senden
  • Bescheiderteilung der DRV-Ba-Wü erfolgt kurzfristig



Private Krankenversicherung (PKV)

Ob die PKV die Kosten für ein Heilverfahren übernimmt, ist vom Umfang des individuell abgeschlossenen Vertrags des Patienten abhängig. Bitte überprüfen Sie als Privatpatient im Vorhinein Ihren Versicherungsschutz.
Die Kosten für eine Anschlussheilbehandlung werden von der PKV in der Regel übernommen, da sie formal wie ein Krankenhausaufenthalt behandelt wird. Die Breisgau Klinik verfügt über eine Zulassung der PKV als sogenannte “Gemischte Anstalt“.



Bescheid und Widerspruch

Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben -. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen. Hingegen bestimmt der Kostenträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen.



Weitere Infos unter ...

Der Sozialverband VdK Deutschland bietet ebenfalls umfassende Informationen an:
"Wie bekomme ich eine Reha"

Auch beim Arbeitskreis Gesundheit finden Sie nützliche Informationen.
arbeitskreis-gesundheit.de/fuer-patienten/reha-recht

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